Österreichische Gesellschaft für Psychologie

Statuten

beschlossen von der Mitgliederversammlung der ÖGP in Wien am 1.3.2002; zuletzt geändert durch die Mitgliederversammlung der ÖGP am 8.4.2010 in Salzburg.

Übersicht:

Ergänzung: ÖGP-Tagungsreglement (kein Bestandteil der Statuten!)

Text:

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

Der Verein führt den Namen "Österreichische Gesellschaft für Psychologie". Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf das gesamte Bundesgebiet der Republik Österreich.

§ 2 Zweck; Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes

Die Österreichische Gesellschaft für Psychologie (ÖGP) ist eine Vereinigung der in Österreich in Forschung und Lehre tätigen Psychologen und Psychologinnen. Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt die Förderung und Verbreitung der wissenschaftlichen Psychologie sowie die Vertretung ihrer Interessen in Österreich. Die Ziele werden insbesondere erreicht durch:

  1. die Veranstaltung von Fachkongressen,.
  2. die Förderung der intradisziplinären Kommunikation innerhalb des Gesamtgebietes der Psychologie,
  3. die Anregung von psychologischen und interdisziplinären Forschungsprogrammen,
  4. die Förderung von Fachpublikationen,
  5. die Sicherung und Erweiterung der Stellung der Psychologie an Universitäten, in Forschungsinstitutionen und sonstigen wissenschaftlichen Einrichtungen, im Schulunterricht und anderen Ausbildungsbereichen sowie in der Öffentlichkeit,
  6. die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses der Psychologie,
  7. die Mitwirkung bei der Regelung des psychologischen Ausbildungs- und Prüfungswesens,
  8. die Mitwirkung an der Fort- und Weiterbildung für Psychologen und Psychologinnen,
  9. die Benennung von Sachverständigen und Gutachtern und Gutachterinnen für Forschungsförderunginstitutionen,
  10. die Abgabe von Stellungnahmen zu wissenschaftlichen Fragen der Psychologie,
  11. die Zusammenarbeit mit psychologischen Berufsverbänden, mit Nachbardisziplinen und mit anderen wissenschaftlichen Vereinigungen. In derartigen Kooperationen vertritt die Österreichische Gesellschaft für Psychologie die wissenschaftlichen Belange der Psychologie.
  12. die Mitarbeit in internationalen wissenschaftlichen Vereinigungen und Verbänden,
  13. die Information der Öffentlichkeit über Stand und Entwicklung der Psychologie.
  14. Im Sinne von Abs. 2 und Abs. 6 ist der Vorstand aufgefordert, die StandortleiterInnen und Studienbeauftragten sowie VertreterInnen der JungwissenschaftlerInnen regelmäßig, d. h. zumindest einmal jährlich, in geeigneter Form zu Rate zu ziehen (z. B. in Form erweiterter Vorstandssitzungen).

§ 3 Organe

Die Organe der Österreichischen Gesellschaft für Psychologie sind der Vorstand (§ 7), die Mitgliederversammlung (§ 9), das Schiedsgericht (§ 14) und die Rechnungsprüfer bzw. die Rechnungsprüferinnen (§ 16).

§ 4 Arten und Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft besteht aus ordentlichen, assoziierten und Ehrenmitgliedern.
  2. Als ordentliche Mitglieder können Personen aufgenommen werden, die ihre wissenschaftliche Qualifikation auf dem Gebiet der Psychologie durch den Erwerb des Doktorgrades einer Universität und, neben der Dissertation, durch mindestens zwei weitere wissenschaftliche Publikationen nachgewiesen haben.
  3. Personen, die die Erfordernisse einer wissenschaftlichen Qualifikation nach Abs. (2) nicht oder noch nicht erfüllen, können als assoziiertes Mitglied aufgenommen werden, wenn sie ein Diplom- oder Masterstudium im Fach Psychologie an einer Universität durch Erwerb eines akademischen Grades abgeschlossen haben sowie ein Doktoratsstudium im Fach Psychologie betreiben oder abgeschlossen haben. Über die Facheinschlägigkeit des Studiums befindet im Zweifelsfall der Vorstand.
  4. Ein assoziiertes Mitglied wird dann zum ordentlichen Mitglied, wenn es die in Abs. (2) genannten Bedingungen erfüllt.
  5. Die Aufnahme eines ordentlichen oder assoziierten Mitglieds ist vollzogen, wenn der Vorstand einstimmig dem Aufnahmeantrag zugestimmt hat.
  6. Persönlichkeiten, die sich besondere Verdienste um die wissenschaftliche Psychologie erworben haben, können vom Vorstand unter Einbindung aller Vorstandsmitglieder der jeweils letzten drei Funktionsperioden als Ehrenmitglied ernannt werden. Eine Ernennung muss von diesem erweiterten Personenkreis mehrheitlich beschlossen werden.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft als ordentliches oder assoziiertes Mitglied erlischt durch den Tod, durch freiwilligen Austritt, Streichung und Ausschluss. Die Mitgliedschaft als assoziiertes Mitglied erlischt weiters 5 Jahre nach der Aufnahme, sofern sie nicht auf Ansuchen des Mitglieds verlängert wurde.
  2. Der Austritt muss schriftlich erklärt werden und kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen.
  3. Die Streichung eines Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses trotz Mahnung den Mitgliedsbeitrag für die letzten drei Jahre nicht entrichtet hat.
  4. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann wegen grober Verletzungen der Mitgliederpflichten und wegen Schädigung der Vereinsinteressen von der Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  5. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den in Abs. (4) genannten Gründen von der Mitgliederversammlung beschlossen werden.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereines zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung, das aktive Wahlrecht sowie das passive Wahlrecht stehen nur den ordentlichen Mitgliedern zu.
  2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und die assoziierten Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.

§ 7 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten bzw. der Präsidentin, dem Schriftführer bzw. der Schriftführerin und dem Kassier bzw. der Kassierin.
  2. Die Amtszeit des Vorstandes endet mit der Wahl des neuen Vorstandes. Dazu hat der Vorstand etwa zwei Jahre nach Beginn der Amtszeit, spätestens jedoch innerhalb von dreißig Monaten nach Amtsantritt, eine Mitgliederversammlung einzuberufen, deren Tagesordnung die Wahl eines neuen Vorstandes vorsieht.
  3. Scheidet eines der Vorstandsmitglieder während seiner Amtszeit aus, so haben die verbleibenden Vorstandsmitglieder das Recht, bis zum Ende der Amtszeit des Vorstandes ein neues Vorstandsmitglied zu kooptieren. Die Rechte des Präsidenten bzw. der Präsidentin können einem kooptierten Vorstandsmitglied nicht übertragen werden.
  4. Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung der Österreichischen Gesellschaft für Psychologie.
  5. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens zwei seiner Mitglieder beschlussfähig. Er trifft Entscheidungen mit einfacher Mehrheit. Tritt bei einer Abstimmung Stimmengleichheit auf, so entscheidet die Stimme des Präsidenten bzw. der Präsidentin, bei seiner bzw. ihrer Abwesenheit die des an Jahren ältesten Vorstandsmitglieds.
  6. Der Vorstand kann weitere Personen mit beratender Funktion zu Vorstandssitzungen oder zu Teilen von Vorstandssitzungen hinzuziehen.

§ 8 Vertretung des Vereines

Der Präsident bzw. die Präsidentin ist der höchste Vereinsfunktionär bzw. die höchste Vereinsfunktionärin. Ihm/Ihr obliegt die Vertretung der Gesellschaft, insbesondere nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen. Im Falle einer Verhinderung oder seines/ihres Ausscheidens gehen seine/ihre Aufgaben an das an Jahren älteste Vorstandsmitglied über.

§ 9 Einberufung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung besteht aus den ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern der Österreichischen Gesellschaft für Psychologie. Assoziierte Mitglieder sind teilnahme-, aber nicht stimmberechtigt.
  2. Die Mitgliederversammlung wird in der Regel alle zwei Jahre vom Vorstand einberufen. Sie muss jedoch jederzeit innerhalb von sechs Wochen einberufen werden, wenn mindestens 10% der ordentlichen Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangen.
  3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich. Die dazu ergehenden Einladungsschreiben müssen spätestens drei Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung zum Versand gebracht werden. Die Einladungsschreiben müssen eine vorläufige Tagesordnung enthalten.
  4. Ist eine Mitgliederversammlung gem. Abs. (3) einzuberufen, so ist ein Punkt zusätzlich auf die Tagesordnung zu setzen, sofern dies von mindestens 10% der ordentlichen Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt wird. Dieses Verlangen ist von den Antragstellern dem Vorstand in einem Schreiben mitzuteilen, das spätestens 10 Kalendertage vor dem Termin der Mitgliederversammlung zum Versand gebracht werden muss.

§ 10 Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung, Stimmrecht, Abstimmungsmodus

  1. Eine Mitgliederversammlung kann dann die endgültige Tagesordnung festsetzen, zu den in der vorläufigen Tagesordnung nach § 9 Abs. (3) Satz 3 und in eventuellen Schreiben nach § 9 Abs. (4) Satz 2 bezeichneten Gegenständen Beschlüsse fassen, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist.
  2. Eine Mitgliederversammlung kann rechtsgültige Beschlüsse fassen, wenn mindestens 20% aller ordentlichen Mitglieder anwesend sind. Wenn die Beschlussfähigkeit nicht gegeben ist, dann findet 30 Minuten später am selben Ort mit derselben Tagesordnung eine neue Mitgliederversammlung statt, die unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.
  3. Stimmberechtigt sind alle anwesenden ordentlichen Mitglieder.
  4. Ein Beschluss ist gefasst, wenn die Zahl der Zustimmungen größer ist als die Zahl der Ablehnungen. Stimmenthaltungen zählen nicht.

§ 11 Wahlen

  1. Sind Wahlen durchzuführen, so bestimmt die Mitgliederversammlung aus dem Kreis jener anwesenden Mitglieder, die erklären, dass sie für keines der zu besetzenden Ämter kandidieren werden, einen Wahlleiter bzw. eine Wahlleiterin.
  2. Unter Leitung des Wahlleiters bzw. der Wahlleiterin stellt die Mitgliederversammlung für jedes zu besetzende Amt eine Liste der Kandidatinnen und Kandidaten auf.
  3. Nach Aufstellung der Liste der Kandidatinnen und Kandidaten erfolgen die Wahlen. Dazu ist für jedes zu besetzende Amt ein eigener Wahlgang durchzuführen.Wenn für jedes zu besetzende Amt nur ein Kandidat bzw. eine Kandidatin zur Verfügung steht, kann über den Wahlvorschlag auch en bloc abgestimmt werden, sofern einem entsprechenden Antrag mehrheitlich zugestimmt wird.
  4. Alle Wahlen werden schriftlich und geheim durchgeführt.
  5. Für ein Amt ist jener Kandidat bzw. jene Kandidatin gewählt, der/die die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Im ersten Wahlgang besteht das Erfordernis der absoluten Mehrheit für eine erfolgreiche Wahl, das durch keinen Losentscheid ersetzt werden kann. Wird die absolute Mehrheit nicht erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten bzw. Kandidatinnen statt, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben. Zieht eine Person ihre Kandidatur zurück, so rückt die Person mit der nächsthöheren Stimmenzahl nach. Lässt sich wegen Stimmengleichheit nicht entscheiden, zwischen welchen zwei Kandidaten bzw. Kandidatinnen die Stichwahl stattfinden soll, so entscheidet das Los zwischen Gleichplazierten. Tritt bei einem zweiten Wahlgang Stimmengleichheit auf, so entscheidet ebenfalls das Los.

§ 12 Protokolle

Über Beschlüsse und Wahlen auf Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll zu führen und vom Protokollführer bzw. von der Protokollführerin sowie von zwei weiteren ordentlichen Mitgliedern, die an der Mitgliederversammlung teilgenommen haben, zu unterschreiben. Ein Exemplar des Protokolls ist der zuständigen Sicherheitsdirektion zuzustellen.

§ 13 Mitgliedsbeitrag

Die Beiträge für ordentliche und assoziierte Mitglieder werden nach Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung für die jeweils folgenden zwei Jahre festgelegt. Ehrenmitglieder sind vom Beitrag befreit.

§ 14 Schiedsgericht

  1. In allen aus den Vereinsverhältnissen entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht.
  2. Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von 14 Tagen dem Vorstand zwei Mitglieder als Schiedsrichter bzw. Schiedsrichterinnen namhaft macht. Diese wählen mit Stimmenmehrheit ein weiteres Mitglied zum Vorsitzenden bzw. zur Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
  3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidung ist endgültig.

§ 15 Ausschüsse

  1. Der Vorstand kann zur Behandlung besonderer wissenschaftlicher und organisatorischer Fragen Ausschüsse einsetzen. Der Vorstand entscheidet über die Aufgabe, die Zusammensetzung und die Einberufung. Er ist befugt, auch assoziierte Mitglieder und sachkundige Nichtmitglieder in solche Ausschüsse als Berater bzw. Beraterinnen zu berufen. Vorstandsmitglieder können grundsätzlich an allen Ausschusssitzungen teilnehmen.
  2. Die Mitgliederversammlung kann mit der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die Einsetzung eines Ausschusses für eine bestimmte Aufgabe verlangen.

§ 16 Die Rechnungsprüfer

  1. Von der Mitgliederversammlung werden auf die Dauer von zwei Jahren zwei Rechnungsprüfer bzw. Rechnungsprüferinnen gewählt. Ihre Wiederwahl ist möglich.
  2. Den Rechnungsprüfern bzw. Rechnungsprüferinnen obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.

§ 17 Statutenänderungen

Statutenänderungen können abweichend von § 10 Abs. (4) nur mit Dreiviertel-Mehrheit auf einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei der mindestens 20% aller ordentlichen Mitglieder anwesend sind.

§ 18 Auflösung

  1. Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung und nur mit Dreiviertel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
  2. Die Mitgliederversammlung, welche die Auflösung beschließt, hat auch festzusetzen, welchen gemeinnützigen Zwecken das Vereinsvermögen nach Abdeckung der Passiva zuzuführen ist. Dies gilt auch für den Fall einer behördlichen Auflösung. Eine Rückzahlung des Vermögens an die Mitglieder erfolgt nicht.

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